Betriebliche Weihnachtsfeier: Wann besteht gesetzlicher Unfallschutz und wann nicht?
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Die betriebliche Weihnachtsfeier ist für viele Unternehmen ein fester Bestandteil zum Jahresende. Sie stärkt das Wir-Gefühl, verbessert das Betriebsklima und bietet Führungskräften die Gelegenheit, Wertschätzung gegenüber ihren Beschäftigten zu zeigen. Doch was viele nicht wissen: Damit alle Teilnehmenden unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen, müssen klare Vorgaben erfüllt sein. Die Berufsgenossenschaften definieren genau, welche Kriterien eingehalten werden müssen, damit es sich rechtlich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt.

1. Offizielle Organisation – ohne Zustimmung kein Versicherungsschutz

Damit die Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung gilt, muss sie vom Unternehmen selbst organisiert oder offiziell genehmigt worden sein.
Unverbindliche Treffen einzelner Kolleginnen und Kollegen – etwa ein privates Glühweintreffen oder ein spontanes Abendessen – fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wichtig:
Nur offiziell angekündigte und von der Unternehmensleitung gebilligte Veranstaltungen gelten als geschützt.

2. Teilnahme einer Führungskraft ist Pflicht

Die gesetzliche Unfallversicherung schreibt vor, dass eine Führungskraft oder eine beauftragte Vertretung anwesend sein muss.
Damit wird sichergestellt, dass es sich tatsächlich um eine vom Unternehmen getragene Veranstaltung handelt.

3. Die Feier muss für alle Beschäftigten offenstehen

Eine betriebliche Weihnachtsfeier darf keinen exklusiven Charakter haben.
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn alle Beschäftigten teilnehmen dürfen.

Ausnahme:
Auch Teilbereiche großer Unternehmen können eigene Feiern durchführen – jedoch nur, wenn die Unternehmensleitung zugestimmt hat.

4. Ziel der Veranstaltung: Stärkung des Zusammenhalts

Der Zweck der Feier muss klar erkennbar sein:

  • Förderung des Miteinanders
  • Stärkung des Betriebsklimas

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt der Versicherungsschutz während:

  • des offiziellen Programms
  • der Zeit, in der die Mehrheit der Beschäftigten noch anwesend ist

Auch der direkte Hin- und Rückweg steht unter Versicherungsschutz – solange er nicht privat unterbrochen wird.

Beispiel:
Wer nach der Weihnachtsfeier noch weiter in eine Bar zieht oder den Weihnachtsmarkt besucht, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert.

Wann besteht KEIN gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Trotz Feierlichkeit gibt es klare Grenzen:

❌ Unfälle durch Alkohol

Wenn ein Unfall hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, besteht kein Versicherungsschutz.

❌ Externe Gäste sind nicht versichert

Familienmitglieder, Partner, Freunde oder ehemalige Mitarbeitende gehören nicht zum versicherten Personenkreis – auch wenn sie eingeladen wurden.

Fazit: Rechtssicher feiern – ohne böse Überraschungen

Damit eine betriebliche Weihnachtsfeier unter vollem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht, müssen Unternehmen klare organisatorische Regeln beachten. Wird die Feier korrekt geplant, schafft sie nicht nur ein starkes Wir-Gefühl, sondern minimiert rechtliche Risiken und stärkt die Arbeitssicherheit im Betrieb.

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre nächste Weihnachtsfeier rechtssicher organisiert ist, unterstützen wir Sie gerne mit fachkundiger Beratung.


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Judith Maduro

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